Die 9. Auflage tritt in 2 Tagen in Kraft.
1. Als gravierende Änderung ist die Eigenveranrtwortung des Sportlers für das Sportgerät zu nennen. Er/Sie ist vollumfänglich für sein bzw. das von ihm/ ihr verwandte Sportgerät verantwortlich. Egal, ob das verwendete SGT ihm oder ihr gehört.
2. Die „Strafgebühr“ für nicht einheitliche Spielkleidung entfällt. Die Mannschaft wird verwarnt, schafft sie es nicht sich einheitlich zu kleiden, erhält sie 1 Spielpunkt-Abzug.
3. Die IFI hat die Auslauffrist von neuzugelassenen SGT von 12 Jahren verworfen.
4. Die Auslauffrist für SGT (betrifft Winterlaufsohlen und Stockkörper) für die obersten IFI- wie auch die obersten nationalen Wettbewerbe (dt. Pokale und DM) ist für die Saison 2014/15 incl. Jahreskennbuchstaben – H -. festgelegt worden. Etwas erläutert lautet es , das die SGT die seit 1985 mit den JKB (Jahreskennbuchstaben DMOYSTERFANGBUC) zu den bevorstehenden Wettbewerben (DP und DM) nicht zugelassen sind.
5. Die Wechselfrist wurde auf den 01.03. – 05.04. bzw. 01.09.-30.09. des Spieljahres festgelegt. Sie gilt jedenfalls für die kommende Saison.
6. Die Strafgebühr für einen vergessenen Spielerpass wurde einheitlich auf 8,00 € festgelegt. Grundlegend ist auch hier der Wechselkurs CHF/EUR.
7. Eine Sommerlaufsohle darf auch im Neuzustand 800 g bis max. 1200g (grüne SLS) wiegen. Eine bereits gespielte SLS und damit unter die 800g fallende SLS wird als regelwidrig eingestuft und ist mit Spielpunkteinzug zu ahnden. Der Fehler im Regelbuch ist bitte zu korrigieren.